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Beförderungsbedingungen |
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Die Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr der VWG des ÖPNV Sömmerda mbH (gültig ab 01.01.2024) |
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Inhaltsverzeichnis |
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§ 1 Geltungsbereich |
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§ 2 Anspruch auf Beförderung |
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§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen |
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§ 4 Verhalten der Fahrgäste |
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§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen |
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§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise |
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§ 7 Zahlungsmittel |
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§ 8 Ungültige Fahrausweise |
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§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt |
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§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt |
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§ 11 Beförderung von Sachen und Sonderbeförderung |
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§ 12 Beförderung von Tieren |
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§ 13 Fundsachen |
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§ 14 Haftung |
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§ 15 Verjährung |
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§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen |
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§ 17 Gerichtsstand |
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§ 18 Inkrafttreten |
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Besondere Beförderungsbedingungen der Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH |
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den Linien bzw. Linienabschnittten folgender Verkehrsunternehmen:
– im Eisenbahnverkehr (nur im Anwendungsbereich des VMT-Tarifes):
– Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH – DB Regio AG, Regio Südost – DB RegioNetz Verkehrs/ Infrastruktur GmbH, Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn – Erfurter Bahn GmbH – Süd•Thüringen•Bahn GmbH
– im Straßenbahnverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen:
– Busbetrieb Piehler GmbH & Co. KG – Erfurter Verkehrsbetriebe AG – EW Bus GmbH – GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH – Ilchmann Tours GmbH – IOV Omnibusverkehr GmbH Ilmenau – Jenaer Nahverkehr GmbH – JES Verkehrsgesellschaft mbH – KomBus Verkehr GmbH – LWW Bustouristik GmbH – MBB Meininger Busbetriebs GmbH – Omnibus und Reiseservice Olaf Weingart e.K. – Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg – Omnibusbetrieb Günter Herzum – Personenverkehrsgesellschaft mbH Weimarer Land – RBA Regionalbus Arnstadt GmbH (WerraBus) – Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH – Reise Schieck, Inh. Reinhard Schieck e.K. – RVG Regionalverkehr Gera/Land GmbH – Salza-Tours König OHG – Stadtbus-Gesellschaft Mühlhausen und Sondershausen mbH – Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbH Suhl/Zella-Mehlis – Stadtwirtschaft Weimar GmbH/Verkehrsbetrieb – Thüringerwaldbahn und Straßenbahn Gotha GmbH – THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH: für die Linien und Fahrten im Geltungsbereich des Haustarifs (Linie 325, 353 und 354) – Verkehr Hainich OHG – Verkehr Werra OHG – Verkehr Werraland OHG – Verkehrsbetriebe Nordhausen GmbH – Verkehrsgemeinschaft Landkreis Gotha GbR – Verkehrsgesellschaft Südharz mbH – Verkehrsunternehmen Andreas Schröder – Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH – Verkehrsunternehmen Wartburgmobil gkAöR
(2) Der Beförderungsvertrag kommt mit dem die Beförderungsleistung erbringenden Verkehrsunternehmen zustande. (3) Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Erwerb des Fahrausweises, spätestens jedoch mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsmittels Bestandteil des Beförderungsvertrages. (4) Zusätzlich können besondere Beförderungsbedingungenen einzelner Verkehrsunternehmen gelten. Diese werden ortsüblich bekannt gegeben.
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§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften 1. eine Beförderungspflicht gegeben ist, 2. die Beförderung nach diesen Beförderungsbedingungen nicht ausgeschlossen ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Verkehrsunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.
(2) Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
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§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: 1. Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz, 3. Personen mit unverpackten Waffen und geladenen Schusswaffen, ausgenommen Polizei und vom Verkehrsunternehmen beauftragte Sicherheitsdienste, 4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben, 5. Personen, die durch erhebliche Geruchsbelästigung oder extrem verschmutzte Kleidung auffallen.
(2) Unentgeltlich beförderte Kinder können nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. (3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen. (4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt oder der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
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§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, das Eigentum des Verkehrsunternehmens sowie die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass andere Fahrgäste nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden; dies ist insbesondere bei der Nutzung von Mobilfunkgeräten und Tonträgern zu berücksichtigen. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. (2) Unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – ist bei der Verletzung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 10 eine Vertragsstrafe von 50,00 € und bei Nr. 9 eine Vertragsstrafe von 200,00 € zu zahlen. Fahrgästen ist aus Sicherheitsgründen insbesondere untersagt, 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, 2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, ohne dass ein Notfall vorliegt, 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 5. ein nicht zur allgemeinen Benutzung freigegebenes Fahrzeug zu betreten, 6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z.B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 7. in Fahrzeugen zu rauchen, 8. Gleisanlagen im besonderen Bahnkörper außerhalb von Übergängen zu betreten oder zu überqueren, 9. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugteile zu öffnen, zu betätigen oder zweckentfremdet zu nutzen, 10. in Fahrzeugen und auf Haltestellenanlagen Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater und dergleichen zu benutzen, 11. auf den Sitzplätzen zu knien oder zu stehen.
(3) In den Verkehrsmitteln (mit Ausnahme der Eisenbahnen) sind das Mitführen sowie der Verzehr von offenen Speisen und Getränken, insbesondere von alkoholischen Getränken, untersagt. (4) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Verstöße der Fahrgäste gegen § 4 Abs. 1, 2 und 3 abzumahnen. Bei hartnäckiger Weigerung oder bei Bestehen einer die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Situation kann der Fahrgast von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. (5) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Der Zustieg in Omnibusse erfolgt über die vordere Fahrzeugtür. Die Verkehrsunternehmen können hiervon abweichende Regelungen treffen. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Beim Ein- oder Ausfahren eines Fahrzeugs in oder aus einer Haltestellenanlage ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zum Fahrzeug einzuhalten. Der Fahrgast ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor der planmäßigen Abfahrtszeit des Fahrzeugs im Haltestellenbereich einzufinden. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder werden die Türen geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug sitzend oder stehend stets einen festen Halt zu verschaffen. Das Sitzen ist nur auf aus- und ggf. zugewiesenen Sitzplätzen der Verkehrsmittel, in Kinderwagen, Rollstühlen oder auf nach § 11 zulässig beförderten E-Scootern gestattet. Für Schäden bei abweichendem Verhalten haftet der zuwiderhandelnde Fahrgast persönlich. Kinder bedürfen der besonderen Aufsicht ihrer Begleiter.. (6) Der Fahrgast wird aufgefordert, rechtzeitig seinen Ausstiegswunsch dem Fahrpersonal mitzuteilen, bzw. durch Nutzung vorhandener technischer Einrichtungen, z.B. Haltewunschtaster, anzuzeigen. (7) Bei Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € erhoben. Das gilt auch, wenn ein Fahrgast seinen Fuß oder seine Füße mit getragenen Schuhen auf dem Sitz ablegt. Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher. Die Vertragsstrafe wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird der Betrag nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. (8) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen und -einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen und Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der sofortigen Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes oder einer Vertragsstrafe die Personalien des Fahrgastes nicht glaubwürdig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gem. §§ 229 BGB bzw. 127 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten oder veranlasst werden, eine Dienststelle der Polizei aufzusuchen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. (9) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Fahrtrichtung, Wagen und Linienbezeichnung oder ggf. Kfz-Kennzeichen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten. (10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – eine Vertragsstrafe von 50,00 € zu zahlen. Erfolgt der in Satz 1 genannte Missbrauch bei den Eisenbahnen oder Straßenbahnen, ist ein Betrag in Höhe von 200,– € zur Zahlung fällig. (11) In den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens Waren und Dienstleistungen angeboten, Sammlungen, Werbung, Verkehrszählungen, Fahrgastbefragungen, Filmaufnahmen und Musikdarbietungen durchgeführt werden; Betteln ist untersagt. (12) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, Videoüberwachung in den Beförderungsmitteln und auf den Betriebsanlagen durchzuführen. Überwachte Bereiche sind gekennzeichnet.
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§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, in der Gehfähigkeit offensichtlich Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. (3) An Endstellen ist das Fahrpersonal zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten berechtigt, keine Fahrgäste zusteigen zu lassen.
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§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung von Personen, mitgeführten Kindern sowie mitgeführten Sachen bzw. Hunden sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben, von deren Richtigkeit sich der Fahrgast zu überzeugen hat. Bei elektronischen Fahrausweisen ist immer das elektronische Medium der Fahrausweis. Wird beim Verkauf eine Quittung ausgegeben, muss der Fahrgast die Quittung auf Richtigkeit des gespeicherten Fahrausweises überprüfen. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden außer beim Fahrausweisverkauf am Fahrausweisautomaten nicht berücksichtigt. (2) Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug verlassen hat. Je nach betrieblicher Regelung sind Fahrausweise vor Fahrtantritt oder sofort beim Betreten des Fahrzeuges zu erwerben. Handy- und Onlinetickets sind vor Fahrtantritt zu erwerben. (3) Ist der Fahrgast beim Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist – bzw. hat er diesen beim Betreten des Fahrzeugs erworben –, so hat er den Fahrausweis unverzüglich zu entwerten. Bei Fahrzeugen ohne Entwerter hat der Fahrgast den Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Auf Bahnhöfen oder Haltepunkten mit Entwertertechnik ist im Geltungsbereich des VMT-Tarifes der Verbundfahrausweis vor Fahrtantritt zu entwerten. Der Fahrgast hat sich in jedem Falle von der Entwertung durch Inaugenscheinnahme des Entwerterausdrucks und durch Wahrnehmung des akustischen Signals zu überzeugen. (4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Beim Vordereinstieg im Bus ist unaufgefordert: – dem Betriebspersonal der Fahrausweis vorzuzeigen oder – der elektronische Fahrausweis am entsprechenden Prüfgerät zu prüfen, bis das akustische Signal ertönt. (5) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den § 6 Abs. 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
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§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal, soweit es Fahrausweise verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln. Vom Fahr- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 0,10 € nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet werden. Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Verkauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt das Fahrpersonal nicht. Hierauf hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen. (2) Soweit das Fahrausweise verkaufende Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Der Fahrgast erhält das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung innerhalb von 4 Wochen (Ausschlussfrist) bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zurück. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. weiterführen. (3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen unverzüglich vorgebracht werden.
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§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die 1. nicht vorschriftsmäßig oder vollständig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, 2. nicht mit erforderlicher Wertmarke versehen sind, 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder eigenmächtig eingeschweißt sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, 4. eigenmächtig geändert, nachgeahmt oder kopiert sind, 5. von Nichtberechtigten benutzt werden, 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden, 9. genutzt werden, ohne dass das entsprechende Entgelt hierfür entrichtet worden ist. Das Fahrgeld wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem im Beförderungstarif vorgesehenen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und/oder einem Berechtigungsdokument zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der amtliche Ausweis mit Lichtbild oder das Berechtigungsdokument nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder abgelaufen ist oder auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Von einem Verkehrsunternehmen ausgegebene Chipkarten, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar, gesperrt oder anderweitig verändert sind, werden zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen oder einem von ihm beauftragten Dritten vor Ort eingezogen.
(4) Wird im räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des VMT-Tarifs eine nicht lesbare Chipkarte mit eFAW entsprechend Abs. 3 eingezogen, wird ein Feststellungsbeleg ausgestellt und ein Ersatzfahrausweis (für die vom Fahrgast angegebene Relation) ausgegeben. Der Ersatzfahrausweis gilt einschließlich des Ausstellungstages bis zum gleichen Wochentag der darauffolgenden Woche, 03:00 Uhr. Ergibt die Prüfung, dass zum Zeitpunkt der Einziehung der Chipkarte eine gültige Fahrtberechtigung vorlag, erhält der Kunde vom vertragsführenden Verkehrsunternehmen eine neue Chipkarte zugesandt. Andernfalls gilt § 9 Abs. 1 und 2 dieser Beförderungsbedingungen und der Fahrgast ist zudem zur Zahlung des Fahrpreises für den Ersatzfahrausweis (Preis einer Wochenkarte) verpflichtet.
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§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er 1. keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 Abs. 1 für sich und/oder mitgeführte Kinder sowie mitgeführte Sachen bzw. Tiere beschafft hat oder einen ungültigen Fahrausweis im Sinne des § 8 vorweist, 2. einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 erworben und entwertet hat oder erwerben und entwerten ließ oder 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aushändigt. Ein Straftatbestand nach § 265a StGB kann zur Anzeige gebracht werden. Eine Verfolgung im Straf oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen unter Beachtung der ortsüblichen Regelung oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 erhebt das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,00 € (ab 01.08.2015: 60,00 €). Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung übergeben. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die 1. Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt oder zum Teil bezahlt, erhält der Fahrgast hierüber eine Quittung. (4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von § 9 Abs. 1 Ziff. 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen Fahrausweises war und das ermäßigte erhöhte Beförderungsentgelt sogleich gezahlt wird. (5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt. (6) Will der Fahrgast die Fahrt fortsetzen, so ist ein Fahrausweis zu lösen, dem ein neuer Beförderungsvertrag zu Grunde liegt.
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§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise werden grundsätzlich nicht ersetzt oder erstattet. (2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt entsprechend den Tarifbestimmungen auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. (3) Wird eine Zeitkarte (ausgenommen sind Zeitkarten im Abonnement) nicht oder nur teilweise benutzt, wird das anteilige Beförderungsentgelt für die erstattungsfähige Zeitkarte wie folgt berechnet und auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Berechnung des Erstattungsbetrages wird der erstattungsfähigen Zeitkarte für den Zeitraum ab Gültigkeitsbeginn der Zeitkarte bis zum Feststellungszeitraum der Betrag von je zwei Einzelfahrten der entsprechenden Preisstufe je Kalendertag abgezogen. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten – je Kalendertag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der erstattungsfähigen Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der erstattungsfähigen Zeitkarte maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten (ausgenommen Abonnement) berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages wird eine Ermäßigung auf die als durchgeführt angenommenen Einzelfahrten nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzung gewährt, ansonsten gilt das Beförderungsentgelt für die einfache Fahrt. (4) Anträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, das den Fahrausweis verkauft hat. (5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. (6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes. (7) Bei der Erstattung von Beförderungsentgelt bei den Eisenbahnen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen gilt Anlage A „Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“.
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§ 11 Beförderung von Sachen und Sonderbeförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. (2) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt und die Sachen selbst nicht beschädigt werden. Feststellvorrichtungen an Sachen nach § 11 Abs. 4 oder am Fahrzeug vorhandene Sicherungseinrichtungen sind zu benutzen. Für Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. (3) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende und ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können, 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(4) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und zur Beförderung von Personen in Rollstühlen oder mit nicht motorisierten Gehhilfen (z.B. Rollatoren) richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs dies zulässt. E-Scooter, deren Eignung zur Beförderung in Linienbussen durch ein vom Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation vergebenes bundeseinheitliches Piktogramm am E-Scooter bestätigt ist, werden unter Beachtung von § 2 Abs. 1 in dafür geeigneten und durch ein bundeseinheitliches Piktogramm gekennzeichneten Linienbussen auf den für die E-Scooter-Beförderung ausgewiesenen Plätzen befördert. Die genannten Piktogramme wurden im Verkehrsblatt, Amtlicher Teil Heft 21/2017 auf den Seiten 935 und 936 bekannt gegeben. Zugänge für Kinderwagen, Rollstühle und E-Scooter sind entsprechend ausgewiesen und zu nutzen. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. (5) Fahrgäste mit Kleinkindern in Kinderwagen oder Personen in Rollstühlen haben Vorrang vor der Mitnahme von Personen mit E-Scootern oder Fahrrädern. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Betriebspersonals. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, E-Scooter, Kinderwagen oder durch ein voll besetztes Fahrzeug) belegt ist. Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen. E-Scooter-Nutzer haben selbständig rückwärts in den Bus einzufahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vorzunehmen und die Ausfahrt aus dem Bus zu bewerkstelligen. (6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist im Rahmen der bestehenden Kapazitäten möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht und die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden. Das trifft auch dann zu, wenn aus betrieblichen Gründen entgegen der Fahrplanveröffentlichung ein Verkehrsmittel eingesetzt wird, das in seiner Bauart dafür nicht geeignet ist. Wenn zum Erreichen des Fahrzieles Umstiege notwendig sind, kann die Mitnahme des Fahrrades auf der Folgefahrt nicht garantiert werden. Zum Einstieg sind – sofern vorhanden – die mit einem entsprechenden Fahrrad- oder Kinderwagensymbol versehenen Türen zu nutzen. Bei den Eisenbahnen dürfen Fahrräder nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen, in Fahrradabteilen und in Gepäckwagen untergebracht werden. Kinder bis einschließlich 12 Jahren mit eigenem Fahrrad müssen von einer Aufsichtsperson begleitet werden. (7) Zulassungs- oder versicherungspflichtige Fahrzeuge sowie Fahrradsonderkonstruktionen, wie z. B. Fahrräder mit Verbrennungs-Hilfsmotoren oder Tandems, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. (8) Für Sonderkonstruktionen, die nicht eindeutig in § 11 genannt sind, ist im Vorfeld der Beförderung Kontakt mit dem Verkehrsunternehmen aufzunehmen und die Sonderkonstruktion anzumelden bzw. die Möglichkeit der Beförderung abzuklären. Hieraus erwächst kein Anspruch auf die Beförderung der Sonderkonstruktion.
Beachten Sie bitte zum § 11 auch die Ergänzungen in den "Besonderen Beförderungsbedingungen der Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH".
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§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1 und 2 anzuwenden. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, welche nicht in einem gesonderten geschlossenen Transportbehälter oder in einer geeigneten geschlossenen Tragetasche untergebracht sind, haben vom Betreten des Fahrzeugs bis zum Verlassen des Fahrzeugs einen Maulkorb zu tragen und sind während der Beförderung an einer kurzen Leine zu führen. Für Schäden, die durch mitgeführte Hunde verursacht werden, haftet die hundeführende Person. (3) Kann die hundeführende Person trotz Ermahnung durch das Betriebspersonal die Anforderungen nach § 12 Abs. 2 nicht gewährleisten, wird sie im Sinne von § 4 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen von der Beförderung ausgeschlossen und hat in diesem Sinne den Aufforderungen des Personals Folge zu leisten. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Vertragsstrafe wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§271 BGB). Wird der Betrag nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten geschlossenen Behältern mitgenommen werden. (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. (6) Bei Zuwiderhandlung gegen §12 Abs. 1 bis 5 bleiben zivilrechtliche Ansprüche unberührt. (7) Nachweislich ausgebildete Assistenzhunde wie Blindenführhunde, Diabetikerwarnhunde und Epilepsiehunde, die eine Person begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sie sind von der Pflicht einen Maulkorb zu tragen befreit.
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§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Hat die gefundene Sache einen Wert über 50,00 €, hält das Betriebspersonal auf Verlangen des Finders dessen Namen und den Fundgegenstand schriftlich fest. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Verkehrsunternehmen oder das jeweilige öffentliche Fundbüro zurückgegeben. Näheres wird durch das jeweilige Verkehrsunternehmen bekannt gegeben. Ggf. werden vom Fundbüro Gebühren für die Aufbewahrung erhoben. Eine Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
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§ 14 Haftung
(1) Fahrgäste haben im oder am Fahrzeug bzw. auf Betriebsanlagen erlittene Schäden oder Verletzungen unverzüglich beim Verkehrsunternehmen anzuzeigen. (2) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung von Haftpflicht gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Betriebspersonals zurückzuführen sind. (3) Bei einem vom Verkehrsunternehmen verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
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§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser ist in Verbindung mit dem gültigen Fahrausweis sofort anzuzeigen und innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen. Beweispflichtig für Ansprüche ist der Fahrgast. (2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
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§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen – insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen – sowie Platzmangel, und unrichtige Auskünfte und Ausfall von Fahrten begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereit stellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Sofern es sich bei den Eisenbahnen um Zugverspätungen, Zugausfälle und Anschlussversäumnisse handelt, gelten die in Anlage A „Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“ getroffenen Regelungen.
(2) Die in § 1 genannten Verkehrsunternehmen nehmen an einer Streitschlichtung nicht teil. Sofern sich Verkehrsunternehmen für Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entschieden haben, benennen und regeln sie dieses Verfahren in den Besonderen Beförderungsbedingungen oder anderen geeigneten Veröffentlichungen.
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§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
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§ 18 Inkrafttreten
Diese Beförderungsbedingungen treten am 01.01.2024 in Kraft.
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Besondere Beförderungsbedingungen der Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH
Neben den geltenden Gemeinsame Beförderungsbedingungen von Bus & Bahn Thüringen e.V. und dem Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT) treten für die Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH folgende Ergänzungen in Kraft:
Zu § 11 (6) und (7) Beförderung von Sachen und Sonderbeförderung:
(1) Die Mitnahme von E-Fahrrädern (E-Bikes) und elektrischen Tretrollern ist im Rahmen der bestehenden Kapazitäten möglich. Dies schließt zulassungs- und versicherungspflichtige E-Fahrräder (E-Bikes) und elektrische Tretroller ein. Ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme besteht nicht und die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden.
(2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug sitzend oder stehend einen festen Halt zu verschaffen und sein E-Bike bzw. seinen Roller ebenfalls sicher zu befestigen bzw. festzuhalten. Für Schäden bei abweichendem Verhalten haftet der zuwiderhandelnde Besitzer persönlich.
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Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH - Am Unterwege 19, 99610 Sömmerda |
Geschäftsstelle Telefon: (03634) 3722000 - Telefax: (03634) 3722020 - E-Mail: vwg@linienverkehr.de |
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Auskunftszentrale Telefon: (0700) 55445555 |
(Hier gilt ab 01.12.2021 eine einheitliche Preisobergrenze für Anrufer von 9 cent pro Minute, auch aus den Mobilfunknetzen.) |
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News vom: 23.09.2024
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